Der Beirat

„Der Beirat verhandelt über Einsprüche von Mitgliedern gegen Maßnahmen des Vorstandes nach § 5 Ziffer 3 letzter Absatz und § 6 Ziffer 2. Er wird nach § 22 Ziffer 4 tätig. Er kann in Angelegenheiten von Vereinsinteresse oder –bedeutung vom Vorstand eine Befassung mit solchen Angelegenheiten und die Bekanntgabe des Beratungsergebnisses verlangen. Die Zuständigkeiten des Vorstandes sowie seine Verantwortung bleiben davon unberührt.“ (§16 der Vereinssatzung)

Wiebke Müller-Eising
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Gabi Kulenkampff
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